Erfolgreiche Abwehr
Die erfolgreiche Abwehr von Abmahnungen stützt sich unter anderem auf folgende Angriffspunkte:
- Nachweis des lückenlosen Rechteerwerbs durch die Abmahner (Aktivlegitimation) kann im Einzelfall nicht geführt werden.
- Zweifelhafte Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen.
- Die angeblich zur Verfügung gestellte Datei ist ein Fake („Datenmüll“).
- Unbefugter Zugriff auf den Internetanschluss durch Dritte.
- Einbruch in das verschlüsselte (WPA, WEP etc.) WLAN-Netzwerk..
- Unterlassungsanspruch besteht mangels Haftung (Störerhaftung) nicht.
- Schadensersatzanspruch besteht mangels Vorsatz und Verschulden nicht.
- Bei der Abmahnung handelt es sich um eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung.
- Die geltend gemachten Anwaltskosten sind mangels Begründetheit der Abmahnung nicht berechtigt.
- Die geltend gemachten Anwaltskosten nach dem RVG sind mangels Entstehung nicht gerechtfertigt (Pauschalvergütungsvereinbarungen zwischen Rechteinhabern und „Abmahnkanzleien“).
- Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Anlehnung an die Lizenzanalogie ist unangemessen hoch.
- Die Abmahnkosten bei der begründeten Abmahnung sind gem. § 97aUrhG auf 100,00 € begrenzt.
